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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile inklusive Software Marquardt GmbH.

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die MARQ4 Automation GmbH (nachfolgend kurz: „MAG“, „wir“ oder Verkäufer“ genannt) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Vertragsgegenstand“) ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners (im Folgenden: „Auftraggeber“ genannt) haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.

2. Es besteht Einigkeit, dass diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für weitere Aufträge zwischen der MAG und dem Auftraggeber gelten, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen uns und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt sind.

4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

5. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen oder ähnliche Informationen körperlicher Art bleiben unser Eigentum. Soweit diese Informationen in elektronischer Form gespeichert sind, bleiben die Urheberrechte bei uns. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6. Die Ausführung von Aufträgen erfolgt – soweit im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart - auf der Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Konstruktion und den für den Bau vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Musterteilen. Für den Bau der Anlage ist eine ausreichende Menge zeichnungsgerechter Musterteile bereitzustellen. Sollten die später in der Praxis eingesetzten Teile hiervon abweichen, kann keine Gewährleistung für die Funktion übernommen werden. Soweit Ausführungen im Auftrag nicht beschrieben oder vorgegeben sind, stellt MAG diese nach deren fachlicher Erfahrung und unter Beachtung des Standes der Technik her.

7. Produktänderungen und Änderungen von Kunden-Werksnormen nach Anfragedatum hat der Auftraggeber der MAG unverzüglich, längstens aber bis zum Zeitpunkt der verbindlichen Beauftragung mitzuteilen. Für nach verbindlicher Beauftragung eingehende Änderungsanfragen des Auftraggebers besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Berücksichtigung oder Umsetzung.

8. Für seitens des Auftraggebers gelieferte Werkstücke gilt: Wir setzen voraus, dass die Werkstücke eine öl- und fettfreie Oberfläche haben, nicht magnetisch oder statisch aufgeladen sind, nicht mit Fremd-oder Ausschussteilen und Schmutz vermischt sowie frei von Grat sind. Das ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes. Kosten wegen gegebenenfalls anfallender Nacharbeiten, die durch fehlende, unzureichende oder abweichende Musterteile entstehen, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Trotz der Erdung aller relevanten Teile der Anlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teile auf Grund von statischen Aufladungen an den Kontakt-Oberflächen hängen bleiben und es zu Teilevermischungen oder sonstigen Störungen kommen kann. Eine Ionisierung der Teile ist grundsätzlich nicht Bestandteil unserer Angebote und wird nur erbracht, soweit zwischen uns und dem Auftraggeber gesondert schriftlich vereinbart. Eine Funktionsfähigkeit kann nur für die bereitgestellten Werkstücke gewährleistet werden. Die Werkstücke müssen in der definierten Anzahl (siehe Angebot) vorhanden und in Form und Ausführung den Produktionsteilen entsprechen. Ausschuss- oder Fremdteile können je nach Form zu Störungen führen.

9. Umgebung und Infrastruktur/ Verantwortung des Auftraggebers:

Für die Layout-Planung beim Auftraggeber ist der Auftraggeber verantwortlich. Wir prüfen die Platzverhältnisse beim Auftraggeber nicht (störende Pfosten, Stromschienen, Deckenlasten, ...). Bezugskanten sind auf dem Boden zu markieren, Skizzen oder Zeichnungen betreffend den Aufstellort sind vom Auftraggeber bereitzustellen. Ausreichende Transportwege zum Aufstellort sind vom Auftraggeber zu prüfen und gegebenenfalls herzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für die Inbetriebnahme und den weitergehenden Betrieb der Maschine erforderlichen oder seitens des Auftraggebers gewünschten Anschlüsse und Mittel zur Verfügung stehen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend

a) Medienanschlüsse in erforderlicher Dimension.

b) Qualitätsanforderungen Luft: gefilterte Druckluft, öl- und wasserfrei, Druckluftqualität nach ISO 8573-1:2010 [6:4:4]; Luftdruck mindestens 6 bar, maximal 8 bar.

 

II. Angebote und Preise

1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.

2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden.

3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk und verstehen sich ohne Kosten für Verpackung, Transportversicherung und sonstige Versandkosten. Es handelt sich um Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt.

4. Sämtliche Zahlungen haben direkt an MAG gemäß den in der jeweiligen Auftragsbestätigung und/oder Angebot festgelegten Terminen zu erfolgen. Dies gilt auch für die Festlegung von An- und Teilzahlungen. Bei Einzelverkäufen von Werkzeug, Zubehör und Ersatzteilen ist der gesamte Rechnungsbetrag sofort nach Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Reparatur- und Montagerechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.

5. Bei Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns nicht bestritten oder ausdrücklich anerkannt sind.

6. Wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Auftraggeber erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, vom Auftraggeber ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, vom Auftraggeber begebene Wechsel durch den Auftraggeber nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

 

III. Lieferung und Lieferzeit

1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, es sei denn es wurden ausdrücklich feste Termine vereinbart. Diese sind nur dann maßgebend, wenn uns vom Auftraggeber sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht vorgelegt wurden. Hat der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.

3. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Abänderungen des Auftrags, welche die Lieferzeit beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

4. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen, mindestens jedoch Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, maximal 5 %, wobei es dem Auftraggeber überlassen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Abnahmefrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen entsprechend verlängerten Fristen wieder zu beliefern. Erfüllungsort: Rietheim-Weilheim. Die uns im Fall des Annahmeverzugs darüber hinaus zustehenden gesetzlichen Rechte (z.B. Rücktritt, Schadensersatz) bleiben hiervon unberührt.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

6. Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferantenverlängern die Liefertermine angemessen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf die Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

 

IV. Gefahrübergang

Die MAG liefert grundsätzlich ab Werk. Wenn der Auftraggeber die Versendung des zu liefernden Vertragsgegenstandes (im Folgenden: Liefergegenstand) verlangt (z.B. an seine Niederlassung), geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald die MAG den Liefergegenstand an das vom Auftraggeber beauftragte Transportunternehmen in seinem Werk übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die MAG zusätzliche Leistungen zur Inbetriebnahme oder Montage des Liefergegenstandes am Ort der Niederlassung des Auftraggebers vornimmt. Eine Versicherung des Liefergegenstandes, z.B. gegen Transportschäden, erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und nur auf Kosten des Auftraggebers. Ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers muss spätestens 14 Tage vor dem Versandtag bei MAG eingegangen sein.

V. Aufstellung Aufbau, Inbetriebnahme und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Aufbau und die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch MAG erfolgt nur nach Vereinbarung über Zeitdauer und Kosten. In jedem Falle hat der Auftraggeber auf seine Kosten einen generellen Ansprechpartner sowie Hilfskräfte zu stellen.

2. Die Monteure der MAG werden in allen Fällen frühestens auf Abruf des Auftraggebers und auf dessen Mitteilung, dass der Liefergegenstand an Ort und Stelle angekommen und alles bereit sei, entsandt.

3. Der Auftraggeber hat den Monteuren Arbeitszeit und Arbeitsleistung sowie die Übernahme des Vertragsgegenstandes in einwandfreiem Zustand schriftlich zu bescheinigen.

4. Ohne Verschulden der MAG, gleich aus welchen Gründen, entstehende Wartezeit der Monteure werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

5. Teile, welche während der Inbetriebnahme produziert werden (im Folgenden „Versuchsteile“), dienen alleine Testzwecken und sind nicht dazu bestimmt, verwendet oder in den Verkehr gebracht zu werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen in seinem Betrieb dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwendung oder ein in Verkehr bringen von Versuchsteilen unterbleibt. Sollten Versuchsteile in den Verkehr geraten, ist alleine der Auftraggeber hierfür sowie für diesbezügliche Folgen und etwaige Schäden verantwortlich. Der Auftraggeber hat MAG wegen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern der MAG frei zu stellen sowie der MAG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehende Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

6. Während der Inbetriebnahme wie auch im späteren Serienbetrieb ist keine Betriebsart zur Prozessbeobachtung vorgesehen (Automatikablauf mit geöffneter Schutztür ist nicht möglich).

7. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben konnten.

 

VI. Gewährleistung/Abnahme

1. Für Sachmängel übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung.

2. Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von uns nachgebessert oder neu geliefert. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit für den Liefergegenstand ausschließlich aus unseren bei Vertragsabschluss geltenden Produktspezifikationen. Abnahmeprotokollen und Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum von uns und sind an uns zurückzugeben.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ab Abnahme des Liefergegenstandes. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen und/oder Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt er dies und behebt während der Gewährleistung auftretende Mängel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Die dem Auftraggeber durch derartige Nachbesserungsversuche entstehenden Kosten hat dieser selbst zu tragen.

6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Wartung oder unter Missachtung der Vorgaben in der Bedienungsanleitung verursacht wurden.

7. Die während der Abnahme ermittelte technische Verfügbarkeit nach VDI 3423 muss lediglich zum Zeitpunkt der Abnahme der Anlage gegeben sein und ist kein Beschaffenheitsmerkmal der Anlage.

8. Sofern im Einzelfall eine Abnahme mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist, darf der Auftraggeber die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nach Lieferung oder Montage des Liefergegenstandes ist der Auftraggeber zur Abnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet, sofern eine Abnahme vereinbart, gesetzlich vorgeschrieben oder aus sonstigem Rechtsgrund seitens des Auftraggebers geschuldet ist.

9. Der Vertragsgegenstand gilt – auch im Fall einer etwaigen Vereinbarung über eine Abnahme im Sinne vorstehend Ziff. 9 – in jedem Fall als abgenommen, a) 14 Tage nach Meldung der Abnahmefähigkeit durch MAG oder b) der Auftraggeber mit dem Vertragsgegenstand die Produktion aufnimmt oder den c) im Übrigen längstens nach Ablauf von 6 Wochen ab Gefahrübergang und Erbringung aller vertraglich geschuldeten Leistungen durch MAG.

 

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Insbesondere geht das Eigentum erst auf den Auftraggeber über, wenn und soweit wir von allen Eventualverbindlichkeiten vom Auftraggeber freigestellt sind, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind, insbesondere bei Anwendung des Wechsel- oder Scheckverfahrens.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferte, jedoch noch in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe der Kaufpreisforderung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Wir nehmen diese Abtretung an.

3. Der Auftraggeber darf die in unserem Eigentum stehende Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist grundsätzlich untersagt. Wir behalten uns jedoch vor, eine Weiterveräußerung zu gestatten, wenn uns der Auftraggeber seinen Käufer vor Abschluss des Vertrages und Übergabe des Vertragsgegenstandes benennt und seine Kaufpreisforderung in Höhe unserer gesamten Restforderung aus Kontokorrent an uns abtritt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Voraussetzung für unsere Zustimmung zum Weiterverkauf ist jedoch immer, dass auch der Vertragspartner des Auftraggebers die Abtretungserklärung mitunterzeichnet und hierbei erklärt, dass er von der Abtretung Kenntnis hat und mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns bezahlen kann. Die Weiterveräußerung ist in jedem Fall untersagt, wenn der Auftraggeber den aus der Weiterveräußerung entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

4. Im Rahmen von Insolvenz- oder Vergleichsverfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige tunliche Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen.

5. Solange eine Forderung unsererseits besteht sind wir berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle zu besichtigen und auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können.

7. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Auftraggeber stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so gilt das gleiche wie im o. g. Falle der Verarbeitung oder Umbildung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange und soweit er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Auftraggeber ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Auftraggeber, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns (Mit-)Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Auftraggeber die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die Forderungen aus vom Auftraggeber zahlungshalber oder zahlungsstatt hereingenommenen Wechseln werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VIII. Haftung

1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – für Schäden oder vergebliche Aufwendungen nur in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder soweit eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus haften wir nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

IX. Ergänzende Bestimmungen bezüglich im Lieferumfang enthaltener Software

1. Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig. Sollten diese dem Auftraggeber nicht vorliegen, so lassen wir diese dem Auftraggeber auf dessen Anfrage zukommen.

2. Im Übrigen – soweit keine geltenden Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen anderer Anbieter entgegenstehen - gilt zwischen uns und dem Auftraggeber in Ergänzung der vorangegangenen Ziff. I.-VIII Folgendes:

a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Software einschließlich aller ihrer Bestandteile Eigentum der MAG oder ihrer Lizenzgeber ist und bleibt und alle Urheberrechte daran der MAG und/oder ihren Lizenzgebern zustehen. Der Auftraggeber hat die Software gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen. Der Auftraggeber ist sich auch bewusst, dass er selbst dafür verantwortlich ist, seine EDV-gespeicherten Daten gemäß dem Stand der Technik gegen Datenverlust zu schützen.

b) Der Auftraggeber erhält an der durch uns an den Auftraggeber gelieferten Softwareprodukten sowie der dazugehörigen Dokumentationen auf Dauer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

c) Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigt, die Software für andere Zwecke als für die Nutzung im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zu verwenden. Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu verbreiten, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen, zu veröffentlichen oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Auftraggeber darf Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke- weder entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verändern. Die Anfertigung von Sicherheitskopien für eigene Zwecke ist dem Auftraggeber gestattet.

d) Wir sind nicht verpflichtet, den Quellcode an den Auftraggeber herauszugeben.

e) Die Anzahl der im Lieferumfang an den Auftraggeber enthaltenen (Unter)lizenzen sind im jeweiligen Angebot mit aufgeführt. Bei der Erhöhung der User sind vom Auftraggeber auch die entsprechenden weiteren (Unter)lizenzen zu erwerben; die Vergabe von Unterlizenzen durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Rietheim-Weilheim Erfüllungsort und Rottweil ausschließlicher Gerichtsstand.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

XI. Geheimhaltung

Know-how der MAG sowie alle sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der MAG, einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber hat der Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird alle angemessenen und notwendigen Vorkehrungen treffen, um die vorgenannten Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung (wie z.B. Reverse Engineering) zu schützen. Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

 

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 1. Juni 2021